Steuerinformationen für Januar 2020

 

Steuerbegünstigte Gehaltsextras haben oft „einen Haken“: In vielen Fällen müssen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dieses Zusätzlichkeitserfordernis hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu definiert.

 

Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Bei einer Betriebseröffnung wird der Steuerpflichtige vom Finanzamt grundsätzlich dazu aufgefordert, in einem Fragebogen weitere Auskünfte zu erteilen. Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ ergibt sich nun eine Änderung: Das Finanzamt muss nicht mehr auffordern, sondern der Steuerpflichtige muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln.

 

  • Um den Schuldzinsenabzug zu optimieren, müssen die Kredite den vermieteten Gebäudeteilen und die Eigenmittel den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Bereichen zugeordnet werden. Wie man es besser nicht machen sollte, zeigt eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

 

  • Ab 2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Dies gilt sowohl für größere Unternehmen als auch für „den Bäcker an der Ecke“, der einem Kunden Brötchen verkauft. Die Finanzverwaltung hat aber nun darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewehrt ist.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Januar 2020. Viel Spaß beim Lesen!

 

 

 

zum Mandantenrundschreiben 01/2020